HINWEISGEBERSCHUTZ

Nach der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (in der Folge kurz: „Richtlinie“) sowie dem Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG) soll sichergestellt werden, dass Gesetzesverstöße einfach, sicher und vertraulich gemeldet werden können.

Öffentliche und private Organisationen haben zu diesem Zweck ein internes Hinweisgebersystem einzurichten, eingehende Hinweise zu überprüfen und gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

Unsere Angebote und Leistungen werden aus der öffentlichen Hand (bspw. Land Steiermark, Sozialministeriumservice, Gesundheitsfonds Steiermark, mehrere Ministerien, …) finanziert. Gerade deshalb haben wir eine besondere Verantwortung für den sorgsamen Umgang mit den Mitteln und ist die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben und Normen selbstverständlich.

Sollte es dennoch den Verdacht eines Verstoßes geben, können wir als Organisation nur Maßnahmen ergreifen, wenn wir entsprechende Hinweise darüber erhalten. Es ist daher auch in unserem Interesse, wenn Verdachtsmomente gemeldet werden. Selbstverständlich ist für uns, dass die Hinweisgeber*in keine negativen Folgen zu befürchten hat.

Das Hinweisgeberschutzgesetz stellt dafür den gesetzlichen Rahmen dar, über den wir in der Folge informieren:

WER KANN UNSER INTERNES HINWEISGEBERSYSTEM NUTZEN?

Das HSchG sieht vor, dass alle Personen Verstöße gegen EU-Recht melden können, die für uns arbeiten oder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit uns stehen. Insbesondere können dies sein:

  • Mitarbeiter*innen
  • Bewerber*innen um eine Stelle, als Praktikant*innen, Volontär*innen oder sonstige Auszubildende
  • selbständig erwerbstätige Personen, die in unserem Auftrag tätig sind
  • Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans
  • Personen, die unter der Aufsicht und Leitung eines Auftragnehmer*in, eines Subunternehmens des Rechtsträgers oder dessen Lieferant*innen arbeiten oder arbeiteten.

AUF WELCHE THEMEN KANN SICH EIN HINWEIS BEZIEHEN?

Das HSchG gilt für Hinweise über eine Reihe mögliche Rechtsverstöße. Die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften werden in § 3 Absatz 3 HSchG aufgelistet:

  • Öffentliches Auftragswesen
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Produktsicherheit und -konformität
  • Verkehrssicherheit
  • Umweltschutz
  • Strahlenschutz und nukleare Sicherheit
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
  • öffentliche Gesundheit
  • Verbraucherschutz
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
  • Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB)
  • Verstöße gegen finanzielle Aspekte der EU (Betrugsbekämpfung)

WAS PASSIERT MIT HINWEISEN, DIE THEMEN AUßERHALB DES ANWENDUNGSBEREICHES DES HSCHG BETREFFEN ODER VON PERSONEN ERSTATTET WERDEN, DIE NICHT IN EINER BERUFLICHEN VERBINDUNG ZU UNS STEHEN?

Der transparente, offene und vertrauliche Umgang mit Kritik und Beschwerden ist uns ein zentrales Anliegen. Wir übernehmen damit soziale und gesellschaftliche Verantwortung. Selbstverständlich werden wir daher auch Hinweise bearbeiten, die keine maßgeblichen Rechtsvorschriften der Europäischen Union betreffen oder von Personen eingebracht werden, die nicht in beruflicher Verbindung zu uns stehen. Unsere internen Richtlinien sehen dafür ein eigenes Beschwerdemanagement vor, das sich in der Praxis bewährt hat.

WIE KÖNNEN SIE UNSER INTERNES HINWEISGEBERSYSTEM BENUTZEN?

Wir haben eine sichere Online-Formularanwendung eingerichtet, über die Hinweise entweder erkennbar als Person (unter Anführung von Name und Kontaktdaten) oder anonym erstattet werden können. Auch das Übermitteln von Dateianhängen ist möglich.

Damit wir den Hinweisen nachgehen können, ist es nötig, dass die betroffene Einrichtung angegeben wird, auf die sich Ihr Hinweis bezieht. Im Meldeformular ist die Einrichtung daher als Pflichtfeld definiert. Weiters können Sie im Formular auch Dateien hochladen, um etwa Indizien für einen Rechtsverstoß zu übermitteln.
Es steht Ihnen völlig frei, ob Sie einen Hinweis als Person erkennbar oder anonym erstatten wollen. Eine Rückmeldung zum Verlauf der Überprüfung des Hinweises ist selbstverständlich nur dann möglich, wenn Sie Kontaktdaten angeben.

WAS PASSIERT, WENN SIE EINEN HINWEIS EINBRINGEN?

Wenn Sie einen Hinweis einbringen, erhalten Sie unmittelbar eine Bestätigung über den Erhalt des Hinweises und dass wir den Hinweis überprüfen werden.
Wenn Sie Kontaktdaten angeben, erhalten Sie binnen einer Frist von 3 Monaten eine Information über die Ergebnisse der Prüfung und die ggfs. getroffenen Maßnahmen. Bei Bedarf, etwa zur Präzisierung Ihrer Angaben, können wir auch in Verbindung mit Ihnen treten. Die Kontaktaufnahme erfolgt über die von Ihnen angeführten Kontaktdaten.

Zu Ihrem Schutz sieht das HSchG umfassende Maßnahmen vor, die insbesondere gewährleisten sollen, dass Ihre Identität vertraulich bleibt. Wir ergreifen alle technischen und organisatorischen Maßnahmen, die notwendig sind, um diese Schutzmaßnahmen zu erfüllen.

Information gemäß Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung

Wenn Sie eine Meldung über unser internes Hinweisgebersystem einbringen, werden die von Ihnen zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten (insbesondere auch der Klartext, auf den sich der Hinweis bezieht und allenfalls übermittelte Dateianhänge) von uns zum Zweck der internen Prüfung des Hinweises und zur Ergreifung allenfalls notwendiger Maßnahmen verarbeitet. Dabei stützen wir uns auf die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden sowie das Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG).
Personenbezogene Daten werden nicht an Dritte weitergeleitet. Ausnahmen davon bestehen nur dann, wenn wir gesetzlich dazu berechtigt oder verpflichtet sind (z.B. Erstattung einer Anzeige an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, wenn unsere interne Überprüfung des Hinweises den Verdacht einer strafbaren Handlung bestätigt), wir im Rahmen der Zurverfügungstellung der Online-Formularanwendung externe Dienstleister beiziehen, mit denen wir einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung gemäß Artikel 28 Datenschutz-Grundverordnung abgeschlossen haben, oder Sie uns im Vorfeld Ihre Einwilligung dazu erklären.
Personenbezogene Daten werden nur so lange verarbeitet und gespeichert, wie dies für die oben angeführten Zwecke erforderlich ist. Aufgrund von gesetzlichen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten kann sich eine längere Speicherdauer ergeben. Nach Ablauf entsprechender Fristen werden Ihre personenbezogenen Daten gelöscht, sofern nach der Datenschutz-Grundverordnung keine andere Rechtsgrundlage für eine länger andauernde Speicherung mehr besteht.

Weitere Informationen über unseren Datenschutz und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung finden Sie hier: https://www.psn.or.at/index.php/datenschutz/

MELDUNGEN AUF ANDERE WEISE

Selbstverständlich können Sie uns Verstöße auch auf andere Weise melden.
Bitte richten Sie ihre Meldung an unsere zuständige Stelle:

Unabhängig von der Art der Meldung, bleibt Ihre Identität jedenfalls geschützt.